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Social Media Recht: Darauf sollten Unternehmen besonders achten

Social Media Recht

Auch wenn viele immer handeln, als wäre das Internet ein rechtsfreier Raum – das ist es nicht. Alles was du tust, wird gesehen, gespeichert und aufbewahrt. Gerade wenn du soziale Netzwerke für deine Arbeit nutzt, solltest du wissen was im Social Media Recht erlaubt und nicht erlaubt ist. Damit du dich nicht erst lang durch diverse Paragraphen in Gesetzbüchern wälzen musst haben wir dir die wichtigsten Punkte zusammengefasst. Schnapp dir einen Kaffee und los geht’s.

1. Die Startphase

Bevor du dich an die Wahl des Namens machen kannst, solltest du dir überlegen welches Netzwerk für dich am geeignetsten ist. Wenn du diese Auswahl getroffen hast, geht es zum Namen über. In der Regel nutzen Unternehmen den Namen des Unternehmens, dies erleichtert die Auffindbarkeit für die Kunden.

Generell gilt jedoch: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.

Sprich, wenn ein anderer bereits deinen Namen registriert hat, ist dieser vergriffen – jeder Name kann nur einmalig vergeben werden. Du kennst das sicher, von der langen Suche nach einem noch freien Usernamen. 😉

Wenn jemand deinen Markennamen bereits für ein Facebook Profil nutzt, diese Person jedoch keinerlei Markenrechte hat, so hat man als Markeninhaber ein „besseres Recht“ auf den Namen. In einem solchen Fall könntest du Ansprüche aus dem Markengesetz geltend machen und verlangen, dass der andere Inhaber dir den Namen überlässt bzw. nicht mehr weiter in deinem Namen arbeitet.

In einem Urteil des LG Aschaffenburg von 2011 wurde bestätigt, dass auch bei sozialen Netzwerken die Impressumpflicht besteht. Dies ist der Fall, wenn das Netzwerk geschäftlich genutzt wird. Bei Facebook gibt es hierfür direkt ein Eingabefeld auf der »Info« Seite – hier trägst du alles Wichtige ein und verlinkt zusätzlich auf das Impressum auf deiner Website.

Was du in ein Impressum eintragen musst, findest du im § 5 des Telemediengesetzes (TMG).

2. Social Media Recht Grundlagen

Wenn wir in den sozialen Netzwerken unterwegs sind, liken wir, teilen Beiträge und posten eigene Inhalte. Hier sollte man zumindest einige wichtige Passagen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) kennen, um Rechtsverletzungen aus dem Weg zu gehen.

Auszug §2 UrhG:

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Die In §2 genannten Werke sind Werke aus den Gebieten Literatur, Wissenschaft und Kunst. Das Werk muss von einem Menschen geschaffen worden sein. Technische Hilfsmittel sind dabei nicht das Problem – jedoch darf das Werk nicht ausschließlich durch den Einsatz von Technik entstehen.

Twitter & Co. Gerade bei kurzen Posts oder Tweets auf Twitter ist schwierig zu sagen, ob dies schon eine individuelle Schöpfung ist, oder nicht.

Posten, Teilen, Verlinken – Was ist erlaubt?

Wenn es um die eigens produzierten Inhalte geht, ist das Posten und Teilen natürlich erlaubt. Hier sind die Inhalte, laut §2 UrhG, deine persönlichen geistigen Schöpfungen. Wenn es aber um die Inhalte Dritter geht, kann dies nur mit deren Einwilligung geschehen.  Diese Einwilligung muss entweder ausdrücklich oder konkludent erfolgen – eine ausdrückliche Einwilligung muss in Schriftform vorliegen, eine konkludente Einwilligung ist eine stillschweigende Willenserklärung durch schlüssiges Verhalten. Konkludentes Handeln gibt es zum Beispiel in Kneipen: Der Stammgast hebt wortlos die Hand oder sein Glas und bekommt daraufhin ein neues Glas gebracht.

Nutzung von fremden Inhalten

Grundsätzlich gilt, wenn man fremde Inhalte nutzen möchte, muss der Rechteinhaber zustimmen. Rechtlich bedeutet das, man bekommt eine Lizenz zur Verwendung der Inhalte. Hier wird genau festgelegt in welchem Umfang und welcher Art die Werke genutzt werden dürfen. Eine Überschreitung dieser Lizenzvereinbarungen ist eine Verletzung der Urheberrechte und kann vom Rechteinhaber dementsprechend verfolgt werden.

Folgende Punkte sind vor der dem Einholen der Lizenz wichtig:

  • Was möchte ich mit dem fremden Werk machen?
  • Wo und wie oft soll es veröffentlich werden?
  • Soll das Werk in der ursprünglichen Form genutzt oder umgestaltet werden?

Für den Social Media Bereich, gibt es auch spezielle Social Media Lizenzen. Diese sind speziell auf diesen Bereich zugeschnitten.

So bitte nicht – Fallbeispiel Frau Hölle Studio

Wie man sich in sozialen Netzwerken nicht verhält, zeigt dieses Beispiel.

Ein Dortmunder Einkaufscenter hatte sich an den Bildern der Künstlerin Tanja Cappell (www.frauhoelle.com) bedient und diese mehrmals für den eigenen Instagram Account genutzt. Ohne Kennzeichnung der Rechteinhaberin.

Durch eine aufmerksame Followerin des Frau Hölle Studio Accounts, wurde Tanja Cappell auf den Bildklau aufmerksam gemacht, recherchierte im Internet was Sie dagegen unternehmen könnte und holte sich Tipps von einem Anwalt. Der Fall war klar und das Center musste die eigentlichen Nutzungsgebühren sowie die Kosten für die Erstellung der Grafik bezahlen. Die Beiträge wurden mittlerweile von dem Instagramaccount gelöscht.

 

frau_hoelle_dortmund

(Die gezeigten Bilder wurden uns von Tanja Cappell für diesen Beitrag zur Verfügung gestellt.)

Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild ist ein Spezialfall des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes (Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 1 Abs. 1 GG). Wann ist der Betroffene geschützt und wann werden seine Rechte verletzt? Die Rechtsprechung ist hier leider nicht ganz eindeutig, aber der Betroffene hat nach der Veröffentlichung durchaus rechtliche Möglichkeiten diese zu verbieten.

Bei Bildern sollte immer die Zustimmung (am besten in Schriftform) des Abgebildeten eingeholt werden! Diese Einwilligungserklärung kann räumlich, zeitlich und inhaltlich vom Abgebildeten beschränkt werden.

Ausnahmen

Bei der Veröffentlichung von Bildern gibt es einige Ausnahmen, welche keiner Einwilligung bedürfen. Diese sind in §23 des KunstUrhG (KUG) geregelt:

  1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
  2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Stockfotos

Schöne Worte und guter Content reicht nicht aus, um die Inhalte auch schön zu präsentieren. Hier benötigt man zusätzlich noch Fotos und Grafiken. Aber woher nehmen und nicht stehlen? Wenn man nicht gerade für jedes Projekt einen Fotografen beauftragen möchte, ist Stockfotografie die perfekte Lösung. Hier gibt es sowohl lizenzfreie (RF – Royality free) wie auch lizenzpflichtige (RM – rights managed) Bilder. Bei freien Bildern ist der Preis abhängig von der Bildgröße. Bei Lizenzbildern ist der Preis abhängig von der Nutzungsart, der Auflage und dem Verbreitungsraum. Laut §13 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung durch einen Urhebervermerk. Wie und ob dieser angebracht werden muss, wird in den Lizenzbedingungen geregelt.

3. Marketing & Recht

Um Werbung in eigener Sache zu machen, eignen sich die sozialen Netzwerke hervorragend. Du solltest nur das Transparenz- bzw. Trennungsgebot (§ 6 Abs. 1 TMG) beachten. Dieses besagt, das kommerzielle Kommunikationen als solche gekennzeichnet werden müssen. Sprich, es muss klar ersichtlich sein, dass es sich um eine Werbeanzeige handelt.

Wenn du auf der Facebook Seite deines Unternehmens keinerlei redaktionellen Content veröffentlichst, fällt das Kennzeichnen weg, da der werbliche Charakter erkennbar ist. Bei Anzeigen im Zusammenhang mit einem Blogbeitrag, müssen diese jedoch extra gekennzeichnet werden. Fehlt diese Kennzeichnung spricht man von »Schleichwerbung«. Unter Schleichwerbung fällt, zum Beispiel, auch das Auffordern von Dritten gegen ein Entgelt oder eine Gegenleistung, eine positive Bewertung für das Unternehmen zu hinterlassen.

Fans und Follower

Wie auch bei Newslettern, darf in den sozialen Netzwerken keine Werbung über private Nachrichten verschickt werden, es sei denn der Nutzer ist einverstanden. Sollte die Kontaktaufnahme vom Nutzer ausgehen, da dieser bspw. eine Frage bezüglich eines Produktes hat, so kannst du natürlich auch antworten und den (falls nötig) jeweiligen Link zum Produkt mitsenden. Dies fällt dann nicht unter den Bereich des unlauteren Wettbewerbes.

Neue Facebook Seite, aber keine Fans. Warum nicht ein paar Fans „einkaufen“?

Weil es nicht nur wettbewerbswidrig ist (Urteil des LG Stuttgart, 06.08.2014), sondern die komplette Statistik verfälscht. Gekaufte Fans sind meist aus dem EU-Ausland und haben weder Interesse an dem Content, noch verstehen sie ihn. Also am besten gar nicht erst drüber nachdenken. Lieber über einen längeren Zeitraum eine ehrliche Fanbase aufbauen, als über Nacht 20.000 Likes ohne Meinung zu kaufen.

Gewinnspiele

Gewinnspiele sind hervorragend um in den sozialen Netzwerken auf sich Aufmerksam zu machen, ein paar Regel gibt es dennoch:

  • Ein Gewinnspiel muss immer kostenlos sein. Wenn die Teilnahme einen Einsatz verlangt und der Gewinner durch Zufall ermittelt wird, handelt es sich um ein Glücksspiel – diese dürfen nur mit behördlicher Genehmigung erfolgen. Ohne Genehmigung begeht man nach §284 StGB eine Straftat.
  • Gewinnspiele müssen transparent sein. Die Teilnahmebedingungen müssen klar verständlich sein und der Teilnehmer muss darüber aufgeklärt werden wie er an dem Gewinnspiel teilnehmen kann und wie das Gewinnspiel abläuft. Folgende Informationen sind hierbei relevant:
  • Wer kann teilnehmen (Alters- oder Wohnsitzbeschränkung, zukünftig auch die Koppelung der Teilnahme an einen Warenerwerb)
  • Teilnahmezeitraum, insbesondere das Enddatum
  • Wie kann man teilnehmen (Internet, Geschäft vor Ort, Brief, Telefon)
  • Wie funktioniert das Gewinnspiel, z.B. wie wird der Gewinner bestimmt
  • Was gibt es zu gewinnen
  • Wie wird der Gewinner benachrichtigt / der Gewinn ausgeschüttet
  • Wer ist Veranstalter des Gewinnspiels
  • Teilnahmeausschlüsse (z.B. für Mitarbeiter des Unternehmens)
  • Hinweise zum Datenschutz / Einwilligung
  • Die Informationen müssen für alle Teilnehmenden frei zugänglich sein. Am besten veröffentlicht man diese auf einer extra Seite und setzt den Link dazu, zum Gewinnspiel.

Die Gewinnspielbedingungen der einzelnen Netzwerke findest du hier:

Facebook https://www.facebook.com/page_guidelines.php

Google +   https://www.google.com/intl/de_ALL/+/policy/contestspolicy.html

Twitter      https://support.twitter.com/articles/490446#

Werberichtlinien

Neben Gewinnspielen kannst du in den Netzwerken auch Werbeanzeigen schalten. Hier gibt es natürlich ebenfalls einige Richtlinien, die du bei der Erstellung einer Anzeige beachten solltest. Wichtig zu erwähnen ist, dass die unten aufgeführten Vorgaben dem Stand Oktober 2016 entsprechen und von dem jeweiligen Netzwerk laufend überarbeitet werden. Ein Blick auf die Richtlinien der Netzwerke schadet also nie.

Facebookhttps://www.facebook.com/policies/ads/#overview

  • Überprüfung der Anzeigen Erfolg innerhalb von 24 Stunden durch Facebook
  • Text in Bildern darf maximal 20% des Bildbereiches ausmachen
  • Keine Verwendung des Facebook-Logos
  • Verbotene Inhalte (Auszug):
    • Illegale / Freizeitdrogen sowie verschreibungspflichtige Medikamente
    • Tabakprodukte
    • Nahrungsergänzungsmittel
    • Waffen, Munition, Sprengstoffe
    • Erwachsenenprodukte (außer Anzeigen für Familienplanung und Verhütung)
    • Anzeigen dürfen nicht gegen die Facebook Gemeinschaftsstandards verstoßen
    • Verletzung Dritter durch die Verletzung der Urheber-, Marken-, Datenschutz-, Öffentlichkeit-, und Eigentumsrechte
    • Nicht jugendfreie Inhalte
    • Schockierende, respektlose und Gewaltdarstellende Inhalte
    • Betrügerische Inhalte
  • Unter besonderen Bedingungen gestattete Inhalte (Auszug):
    • Alkohol
    • Dating
    • Online-Glücksspiel
    • Online-Apotheken

Twitterhttps://support.twitter.com/categories/284/331#

Twitter hat 27 Richtlinien veröffentlicht, wobei diese teilweiße auf die Bereiche Drogen, Tabak und illegale Produkte ausgelegt sind. Die Richtlinien im Einzelnen findest du­ unter oben genanntem Link.

Diese Punkte und Informationen sollen dir helfen in den sozialen Netzwerken »rechtssicherer« zu sein. Aber wir müssen auch ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir keine Anwälte, sondern Social Media Experten sind, weswegen dies nur ein Leitfaden ist. Noch lange sind nicht alle Fragen im Zusammenhang mit den sozialen Netzwerken geklärt und viele werden auch weiterhin vor Gericht verhandelt. Sollte es also einmal dazukommen, dass du juristischen Rat benötigst, dann scheue dich nicht davor diesen bei einem qualifizierten Anwalt einzuholen. Da »Social Media Recht« in den letzten Jahren zu einem eigenen Rechtsgebiet wurde, gibt es hier viele gute Kanzleien für Medienrecht.

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